Die Wahl der Bremischen Bürgerschaft

Blick von unten auf die Fassade der Bremer Bürgerschaft
Das neue Wahlrecht gründet auf einem erfolgreichen Volksbegehren der Bremer Bürgerinnen und Bürger.

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Dom und Gebäude der Bürgerschaft

Bürgerschaft

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Das neue Wahlgesetz geht wesentlich auf das von "Mehr Demokratie e.V." initiierte Volksbegehren "Neues Wahlrecht" 2006 zurück. Dieses wurde als Gesetzentwurf von der Bremischen Bürgerschaft angenommen und erfolgreich in ein neues Bremisches Wahlgesetzumgesetzt.Mit Inkrafttreten des neuen Wahlrechts erfolgten einige Änderungen bei der Wahl der Bremischen Bürgerschaft, die nach wie vor für eine Dauer von vier Jahren nach den Grundsätzen der allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, freien und geheimen Wahl erfolgt.

Es sind alle Bremer BürgerInnen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt. Demnach wurde das aktive Wahlrecht um zwei Jahre herabgesetzt. Mit dieser Neuerung ist Bremen das erste deutsche Bundesland, in dem bereits mit 16 Jahren auf Landesebene (der Landtag) gewählt werden darf. Die Herabsetzung des Wahlalters geht jedoch nicht auf das erfolgreiche Volksbegehren zurück. Während die Wahlberechtigung das aktive Wahlrecht kennzeichnet, verfügen die Bremer Bürger auch über ein passives Wahlrecht, wonach sich jeder wahlberechtigte Bremer Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, zur Wahl aufstellen lassen kann.

Fünf Stimmen für mehr Demokratie

Neben der Herabsetzung des Wahlalters ändert sich auch die Anzahl der zu vergebenen Stimmen. Jedem Wahlberechtigten stehen nun fünf Stimmen zu. Bis 2011 haben die Bremer Bürgerinnen und Bürger lediglich über eine Stimme verfügt, mit der sie lediglich die Liste einer Partei und keinen Einzelkandidaten wählen konnten. Die fünf Stimmen können in ihrer Gesamtheit an einen Bewerber abgegeben (kumuliert) oder auf unterschiedliche Bewerber verteilt werden (panaschiert). Neben dieser Wahl eines Bewerbers oder mehrerer Bewerber können auch Listen(Parteien/Wählervereinigungen)gewählt werden und die Stimmen wiederum auch dort kumuliert oder panaschiert werden.

Die Wahl entspricht mit diesem Prinzip einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl. Die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft können entweder über eine Personen- oder eine Listenwahl in die Bürgerschaft gewählt werden. Die Sitzzuteilung erfolgt nach dem Verfahren Sainte Laguё/Schepers.

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