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Die Wahl des Senats erfolgt durch die Bürgerschaft. Diese wählt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die einzelnen Mitglieder des Senats (Präsident des Senats, Senatoren und Staatsräten). Die Wahl erfolgt für die Dauer der Legislaturperiode und somit grundsätzlich auf vier Jahre. Die Bürgerschaft wählt die Mitglieder des Senats nicht nur, sondern kann diese auch wieder abwählen. Dazu bedarf es eines Viertels der Abgeordneten der Bürgerschaft, um einen Antrag zu stellen und der Hälfte aller Abgeordneten, um das Mitglied des Senats schließlich abzuwählen.
Die Bremer Landesverfassung regelt in Artikel 107 Absatz 2 Satz 2, dass zunächst der Präsident des Senats in einem gesonderten Wahlgang gewählt wird. Daraufhin erfolgt die Wahl der Senatoren. Alle Personen, die in die Bürgerschaft gewählt werden können, sind auch zur Wahl zum Senator zugelassen. Es ist jedoch nicht möglich Abgeordneter der Bürgerschaft und zugleich Mitglied des Senats zu sein. Die Mitglieder des Senats können sich mehrmals zur Wahl aufstellen lassen und demnach wiedergewählt werden.
Der Bremer Senat besteht aus dem Präsidenten des Senats, einzelnen Senatoren sowie den Staatsräten: Der Präsident des Senats ist der Ministerpräsident des Landes Bremen sowie der Bürgermeister der Stadt Bremen. Die Senatoren sind Vertreter einzelner Fachbereiche. Als höchstes Organ der Exekutive (ausführende Gewalt) setzt der Senat die Gesetze um, die von der Bürgerschaft erlassen wurden. Der Senat mit seinen Ressorts trägt zudem die Verantwortung für alle Bremer Behörden und Ämter.
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