Volksbegehren, Volksentscheide und Petitionen

Besuchergruppe in der Bremischen Bürgerschaft (Quelle: Bremische Bürgerschaft)
Durch Volksbegehren und Volksentscheide können sich Bürgerinnen und Bürger in die Gesetzgebung einbringen. Bürgerinnen und Bürger können sich einzeln oder in einer Gruppe mit einer Petition an die Volksvertretung wenden.

© Bremische Bürgerschaft

Der Bürgerantrag

Der Bürgerantrag ist explizit darauf gerichtet, ein Anliegen auf die Tagesordnung eines Parlamentes zu setzen.

Bremische Bürgerschaft am Marktplatz

ePetition

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Dom und Gebäude der Bürgerschaft

Bürgerschaft

© Bremen.online GmbH

Die Petition

Eine Petition ist eine Eingabe der Bürgerinnen und Bürger, die an ein Parlament zu richten ist. Dabei handelt es sich um eine Bitte, Anregung oder Beschwerde von öffentlichem Interesse. Sie zielt meist auf das Tun oder Unterlassen einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung.

Eine Petition kann von einer einzelnen Person oder einer Gruppe eingereicht werden und muss in einem Petitionsausschuss behandelt werden. Die Möglichkeit, eine Petition einzureichen, besteht sowohl im Bundesland und in der Stadt Bremen als auch in der Stadt Bremerhaven, wobei die Stadt Bremerhaven eigene Regelungen getroffen hat. Die Eingabe kann schriftlich, mündlich oder online erfolgen. Sie kann mündlich in der Bürgersprechstunde oder der Geschäftsstelle des Petitionsausschusses vorgetragen oder über ein Online-Formular auf der Website der Bürgerschaft eingetragen werden. In diesem Fall kann die Petition von Mitzeichnerinnen und Mitzeichnern unterstützt und von Bürgerinnen und Bürgern diskutiert werden.

In Artikel 105 Absatz 6 der Verfassung der Freien Hansestadt Bremen wird die Bürgerschaft verpflichtet, einen Petitionsausschuss einzurichten. Das Gesetz über die Behandlung von Petitionen durch die Bürgerschaft, kurz Petitionsgesetz, trifft Regelungen zu Petitionen. Nach der Eingabe wird die Petition im Petitionsausschuss behandelt. Dieser tagt öffentlich und kann von Bürgerinnen und Bürgern besucht werden. Auf diese Weise ist es derjenigen oder demjenigen, die/der die Petition eingerichtet hat, möglich, vor Ort mit den Abgeordneten über ihr/sein Anliegen zu beraten.

Die Arbeit des Ausschusses gilt mit Abgabe einer Empfehlung an die Bürgerschaft als beendet. Die Bürgerschaft kann die Petition ablehnen oder dem Senat weiterleiten und um Bearbeitung des Anliegens bitten.

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