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Damit die Länder die ihnen zugewiesenen staatlichen Aufgaben erfüllen können, müssen diese über ausreichende und vom Bund unabhängige finanzielle Mittel verfügen. Eine wichtige Bestimmung für diese Finanzausstattung der Länder ist der Länderfinanzausgleich. Das Grundgesetz fordert in Artikel 72 Absatz 2, im gesamten Bundesgebiet einheitliche Lebensverhältnisse herzustellen.
Artikel 107 Absatz 2 GG besagt: "Durch das Gesetz ist sicherzustellen, daß die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird [...]."
Eine Gleichheit wird jedoch durch die unterschiedlichen Finanzkräfte der Bundesländer behindert. Aus diesem Grund soll der Länderfinanzausgleich einen Ausgleich zwischen finanzschwachen und finanzstarken Bundesländern fördern. Die finanzschwachen Bundesländer erhalten dazu Ausgleichszahlungen, die von den finanzstarken Bundesländern aufgebracht werden. Zusätzlich zu diesen Zahlungen ergehen Bundesergänzungszuweisungen. Die 16 Bundesländer treten somit solidarisch in die Rolle von Geber- und Nehmerländern.
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